Stellungnahme des BDP
Pathologisch-anatomische Falldemonstrationen erhalten: Neuerliche Stellungnahme zur ÄApprO
Pathologisch-anatomische Falldemonstrationen erhalten: Neuerliche Stellungnahme zur ÄApprO
Der Bundesverband Deutscher Pathologen e.V. (BDP) erneuert seine schriftliche Stellungnahme vom 10.08.2023 zum Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung und weist wiederholt auf einen spezifischen Schwachpunkt des Entwurfes hin, nämlich die Streichung der pathologisch-anatomischen Falldemonstrationen aus dem Praktischen Jahr.
Der Referentenentwurf vom 15.06.2023 hatte diese Streichung auf Seite 179 wie folgt begründet: „Die zwingende Durchführung von pathologisch-anatomischen Demonstrationen wird gestrichen, da pathologische Kenntnisse auch durch klinisch-pathologische Fallkonferenzen vermittelt werden können, die gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 3 zu den klinischen Konferenzen gehören, an denen die Studierenden im Praktischen Jahr teilnehmen sollen.“
Wir sind weiterhin der Meinung, dass diese Sichtweise falsch ist. Zwar werden sowohl in den klinisch-pathologischen Fallkonferenzen als auch den pathologisch-anatomischen Falldemonstrationen pathologische Kenntnisse vermittelt. Diese Kenntnisse sind jedoch durchaus unterschiedlich. Pathologisch-anatomische Falldemonstrationen zwecks Präsentation und Diskussion der Ergebnisse klinischer Sektionen ermöglichen die exakte Dokumentation von Schädigungsmustern verschiedener Organe und Aussagen zu deren Entstehungszeitpunkt, ihrem zeitlichen Ablauf und die Einschätzung ihrer Bedeutung für das Todesursachengeschehen. Schließlich erlauben sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Patienten vor Auftreten des unmittelbar zum Tode führenden Krankheitsprozesses. Auf diese Weise fördern klinische Sektionen das Verständnis für die Entstehung von Krankheiten und bestimmten (zum Teil unspezifischen) Symptomen. Dies stellt eine wichtige Voraussetzung für das Erlernen diagnostischer Strategien nicht nur im aber insbesondere auch im allgemeinärztlichen Bereich dar.
Darüber hinaus vermitteln ausschließlich Sektionen repräsentativer Sterbefälle Kenntnisse über die Richtigkeit der auf Totenscheinen angegebenen Hauptkrankheiten und Todesursachen. Es ist daher unserer Ansicht nach unverzichtbar, dass Ärztinnen und Ärzte im Praktischen Jahr Sektionen zur Aufklärung des Todesursachengeschehens und als Instrument der freiwilligen unabhängigen Qualitätskontrolle ärztlichen Handelns kennenlernen. Aus gutem Grund haben wir deswegen vorgeschlagen, in § 56 Absatz 1 Nummer 3 die Teilnahme an pathologisch-anatomischen Falldemonstrationen im Anschluss an Sektionen gesondert und vor allem als Angebot des Fachgebietes der Pathologie und eben nicht unter der Rubrik „klinischer Konferenzen“ wieder aufzunehmen. Auftraggeber von Sektionen zur Begutachtung des Todesursachengeschehens können nämlich nicht nur Klinikärztinnen und -ärzte, sondern u. a. auch Angehörige der Verstorbenen, niedergelassene Ärztinnen, Gesundheitsämter, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) und anderer Versicherungen sein.
Aus den genannten Gründen sollten pathologisch-anatomische Demonstrationen im Sektionssaal auch obligatorischer Bestandteil der Ausbildung im Praktischen Jahr bleiben. Klinisch-pathologische Fallkonferenzen ersetzen nicht die Demonstration und Diskussion von Befunden, die anlässlich klinischer Obduktionen erhoben wurden. Daher sollten weiterhin sowohl regelmäßige pathologisch-anatomischen Falldemonstrationen als auch klinisch–pathologische Fallkonferenzen im Rahmen des Praktischen Jahres angeboten werden.
Unser Formulierungsvorschlag ergänzt die Auflistung der Ausbildungsinhalte im Praktischen Jahr in § 56 Abs. 1 ÄApprO n. F. um pathologisch-anatomische Falldemonstrationen, wie diese in § 4 Abs 1 der gültigen Approbationsordnung vorgesehen sind.
Referentenentwurf Artikel 1 (Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen) Kapitel 3
(Studium der Medizin) Abschnitt 4 (Praktisches Jahr), auf Seite 45: Paragraf 56 (Durchführung in Universitätskrankenhäusern und Lehrkrankenhäusern) Abs. 1
Approbationsordnung Referentenentwurf | Neuer Formulierungsvorschlag |
(1) Zur Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten, die in Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern durchgeführt werden, gehört die Teilnahme der Studierenden 1. an Visiten, 2. an Abteilungsbesprechungen, 3. an klinischen Konferenzen, insbesondere an a) Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen, b) klinisch-pathologischen Fallkonferenzen, c) interdisziplinären Tumorkonferenzen und 4. an Fortbildungen. | (1) Zur Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten, die in Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern durchgeführt werden, gehört die Teilnahme der Studierenden 1. an Visiten, 2. an Abteilungsbesprechungen, 3. an pathologisch-anatomischen Falldemonstrationen, 4. an klinischen Konferenzen, insbesondere an a) Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen, b) klinisch-pathologischen Fallkonferenzen, c) interdisziplinären Tumorkonferenzen und 5. an Fortbildungen. |
Daraus folgt zwingend, dass Lehrkrankenhäuser einen Sektionsraum vorhalten sollten.
Wir wiederholen daher unseren Formulierungsvorschlag zu Sektionsräumen in den Anforderungen an Lehrkrankenhäuser:
Referentenentwurf Artikel 1 (Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen) Kapitel 3
(Studium der Medizin) Abschnitt 2 (Lehrkrankenhäuser), auf Seite 25: Paragraf 19 (Zusätzliche Voraussetzungen für die Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern für Blockpraktika und für das Praktische Jahr)
Approbationsordnung Referentenentwurf | Neuer Formulierungsvorschlag |
Ein Krankenhaus, das Blockpraktika oder Ausbildungsabschnitte des Praktischen Jahres durchführen soll, darf in das Studium nur einbezogen werden, wenn es die Ausbildungsanforderungen erfüllt. Dazu müssen insbesondere eine Röntgenabteilung, ein medizinisches Laboratorium oder eine Kooperation mit einem solchen Laboratorium, ein umfassender Zugang zu medizinischer Fachliteratur, eine pathologische Abteilung oder eine Kooperation mit einer Pathologie und ausreichende Räumlichkeiten für den Aufenthalt und die Unterrichtung der Studierenden zur Verfügung stehen. | Ein Krankenhaus, das Blockpraktika oder Ausbildungsabschnitte des Praktischen Jahres durchführen soll, darf in das Studium nur einbezogen werden, wenn es die Ausbildungsanforderungen erfüllt. Dazu müssen insbesondere eine Röntgenabteilung, ein medizinisches Laboratorium oder eine Kooperation mit einem solchen Laboratorium, ein umfassender Zugang zu medizinischer Fachliteratur, eine pathologische Abteilung mit Sektionsraum oder eine Kooperation mit einer Pathologie mit Verfügung über einen Sektionsraum und ausreichende Räumlichkeiten für den Aufenthalt und die Unterrichtung der Studierenden zur Verfügung stehen. |
Für eine persönliche und fachliche Erörterung steht der BDP gern jederzeit zur Verfügung.
Prof. Dr. med. Karl-Friedrich Bürrig
Präsident
Bundesverband Deutscher Pathologen e.V.